§ 68 – Ausbildungsberufsbild

BAUWIAUSBV_1999 · Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
8.Herstellen der Entwässerung von Verkehrsflächen,
9.Herstellen der Unterlage für Decken und Beläge,
10.Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
11.Herstellen von Asphaltdecken,
12.Herstellen von Decken aus Beton,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 68 BAUWIAUSBV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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