§ 4 – Ausbildungsberufsbild

BAUZAUSBV_2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,
6.Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,
7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.Techniken des Zeichnens,
9.Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,
10.Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,
11.Bestandsaufnahme und Vermessung,
12.Rechnergestütztes Zeichnen,
13.Konstruieren von Bauteilen,
14.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
15.Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BAUZAUSBV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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