§ 2 – Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung

BAVBVO · Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über 1.den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung,
2.den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person,
3.die Dauer der Maßnahme und
4.die Beschreibung der vermittelten Inhalte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BAVBVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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