§ 6 – Leistungsbewertung

BAVBVO · Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen: 1."hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
2."hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BAVBVO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 BAVBVO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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