§ 14 – Notenausgabe
BBANKG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 3/21, 6 C 3/21 (6 C 6/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C3.21.0
1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar. 2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. 3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. 4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.
- BVerwG, Urt. v. 27.04.2022 – 6 C 2/21, 6 C 2/21 (6 C 5/18)ECLI:DE:BVerwG:2022:270422U6C2.21.0
- C-422/19 – Johannes Dietrich und Norbert Häring gegen Hessischer RundfunkECLI:EU:C:2021:63
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschafts- und Währungspolitik – Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV – Währungspolitik – Ausschließliche Zuständigkeit der Union – Art. 128 Abs. 1 AEUV – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank – Art. 16 Abs. 1 – Begriff ‚gesetzliches Zahlungsmittel‘ – Wirkungen – Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten – Verordnung (EG) Nr. 974/98 – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Zahlungen mit Euro-Banknoten und -Münzen zu beschränken – Voraussetzungen – Landesrechtliche Regelung, die die Barzahlung des Rundfunkbeitrags an eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt ausschließt
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.03.2019 – 6 C 5/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B6C5.18.0
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.03.2019 – 6 C 6/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B6C6.18.0
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. 2. Ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV) in Einklang steht, ob Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV oder andere Normen des geltenden materiellen Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthalten, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, und ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG angewendet werden kann, soweit und solange die Union von der ihr gegebenenfalls zustehenden ausschließlichen Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
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