§ 39 – Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte

BBANKG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank

(1)Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung.
(2)Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 BBANKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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