§ 2 – Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

BBANKLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

(1)Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.der mittlere Bankdienst,
2.der gehobene Bankdienst und
3.der höhere Bankdienst.
(2)Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BBANKLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 BBANKLV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.