§ 6 – Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag

BBANKPERSV · Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BBANKPERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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