§ 31 – Förderabgabe

BBERGG · Bundesberggesetz

(1)Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.
(2)Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.
(3)§ 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:161117U9C16.16.0

    1. Die Erlaubnis der Grundwasserentnahme vermittelt auch dann einen Sondervorteil, der durch die Erhebung eines Entgelts abgeschöpft werden kann, wenn das Grundwasser zum Zweck der Braunkohleförderung ohne anderweitige Nutzung lediglich beseitigt wird (sog. Sümpfungswasser). 2. Dem Wasser kommt als knapper natürlicher Ressource und Gut der Allgemeinheit auch ohne Marktpreis ein Wert an sich zu. 3. Der Abgabenmaßstab der entnommenen Wassermenge ist sachgerecht und entspricht dem gewährten Vorteil.

  • BFH, Urt. v. 25.07.2012 – I R 101/10

    1. Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben. 2. Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.

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