§ 38 – Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe

BBERGG · Bundesberggesetz

(1)Für das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau gelten die §§ 8, 15, 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 1 und 3 entsprechend. § 31 gilt in dem Umfang entsprechend, in dem er für den Inhaber der fremden Berechtigung gelten würde.
(2)Das Recht darf erst ausgeübt werden, wenn der Berechtigte 1.die Entschädigung geleistet oder
2.bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen die erste Rate und für die übrigen Raten angemessene Sicherheit geleistet hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 BBERGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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