§ 58 – Personenkreis
BBERGG · Bundesberggesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.07.2022 – 4 CN 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:120722U4CN3.21.0
Die Verantwortung eines Bergbauunternehmens nach § 58 Abs. 1 BBergG für die Wiedernutzbarmachung ehemaliger Abbauflächen im Gebiet eines Bebauungsplans ist ein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründender abwägungserheblicher Belang.
- 1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.
1. Die gegenüber der allgemeinen Anordnungsbefugnis des § 71 Abs. 1 BBergG speziellere Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG ermächtigt die Bergaufsichtsbehörde zur Untersagung von Tätigkeiten, die ohne die nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergrechtsverordnung erforderliche Gestattung vorgenommen werden, also formell illegal sind. 2. Die mit der Verhaltungshaftung (Störerhaftung) des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht vergleichbare Verantwortlichkeit des Unternehmers i. S. v. § 4 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG hängt weder von einer Gewinnungsberechtigung an Bodenschätzen noch vom Vorliegen eines zugelassenen Betriebsplans ab.
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 7 C 22/12ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U7C22.12.0
1. Die Bergbehörde kann auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom Bergwerksunternehmer die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung verlangen, wenn diese Frage im Abschlussbetriebsplan offengeblieben ist. 2. Die Nachsorgeverantwortung des Bergwerksunternehmers für die Reinigung des aus einem stillgelegten Bergwerk austretenden Grubenwassers ist nicht durch den Maßstab der wirtschaftlichen Vertretbarkeit begrenzt. Eine Haftungsgrenze nach Maßgabe des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist erst dann erreicht, wenn das nach dem Verursacherprinzip maßgebliche Zurechnungskriterium der Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit nicht mehr trägt.
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2011 – 7 B 8/11
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