§ 47 – Zulagen für besondere Erschwernisse
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2A2.25.0
1. Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind. 2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.
- BVerwG, Urt. v. 05.09.2024 – 2 A 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2A8.23.0
Ist der Aufgabenbereich eines beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten Beamten - lediglich - dadurch geprägt, dass er unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) im Rahmen der Kooperation mit anderen Behörden oder Partnern erkennbar für den Nachrichtendienst tätig ist, ist eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 EZulV nicht zu gewähren.
- BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 45/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B2B45.22.0
Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV bzw. § 19 Abs. 1 NEZulVO setzt nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit voraus, für die eine Zulageberechtigung dem Grunde nach besteht, der Beamte muss auch in zulageberechtigender Weise verwendet werden.
- BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C21.21.0
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 42/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C42.17.0
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 41/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C41.17.0
- BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 43/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C43.17.0
1. Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 BBesG und Erschwerniszulagen nach einer aufgrund von § 47 Abs. 1 BBesG erlassenen Rechtsverordnung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Dauererschwernisse gleichbleibender Art sind keine Erschwernisse i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG; sie können durch eine Stellenzulage i.S.v. § 42 BBesG abgegolten werden. 2. § 23f EZulV ist auf den Bereich der Bundespolizei nicht anwendbar. Besondere Erschwernisse für fliegendes Personal der Bundespolizei i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG werden abschließend durch Zulagen nach § 22a EZulV abgegolten.
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 55/16ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C55.16.0
- BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 54/16ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C54.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 81/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B81.16.0
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