§ 47 – Zulagen für besondere Erschwernisse

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(1)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(2)Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen 1.für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und
2.für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 A 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U2A2.25.0

    1. Wird ein dauerhaft beim BND verwendeter Soldat vorübergehend zu einer Einrichtung der Bundeswehr kommandiert, so hängt die Weitergewährung der Stellenzulage nach Ziffer II Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) davon ab, ob hinsichtlich dieser konkreten Funktion bei der Bundeswehr die engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG erfüllt sind. 2. Die Aufnahme eines dauerhaft beim BND verwendeten Soldaten in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG hat nicht zur Folge, dass diesem Soldaten die wegen des bisherigen Einsatzes nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV gezahlte Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV weiter zu gewähren ist, wenn der Soldat aktiven Dienst auf einem Dienstposten des BND leistet, auf dem keine Tätigkeiten i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 bis 13 EZulV ausgeübt werden.

  • BVerwG, Urt. v. 05.09.2024 – 2 A 8/23ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2A8.23.0

    Ist der Aufgabenbereich eines beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten Beamten - lediglich - dadurch geprägt, dass er unter Führung einer Dienstlegende (Dienstnamen) im Rahmen der Kooperation mit anderen Behörden oder Partnern erkennbar für den Nachrichtendienst tätig ist, ist eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 EZulV nicht zu gewähren.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.12.2023 – 2 B 45/22ECLI:DE:BVerwG:2023:141223B2B45.22.0

    Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EZulV bzw. § 19 Abs. 1 NEZulVO setzt nicht nur die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit voraus, für die eine Zulageberechtigung dem Grunde nach besteht, der Beamte muss auch in zulageberechtigender Weise verwendet werden.

  • BVerwG, Urt. v. 22.06.2023 – 2 C 21/21ECLI:DE:BVerwG:2023:220623U2C21.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 42/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C42.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 41/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C41.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 22.03.2018 – 2 C 43/17ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U2C43.17.0

    1. Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 BBesG und Erschwerniszulagen nach einer aufgrund von § 47 Abs. 1 BBesG erlassenen Rechtsverordnung haben unterschiedliche Zielrichtungen. Dauererschwernisse gleichbleibender Art sind keine Erschwernisse i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG; sie können durch eine Stellenzulage i.S.v. § 42 BBesG abgegolten werden. 2. § 23f EZulV ist auf den Bereich der Bundespolizei nicht anwendbar. Besondere Erschwernisse für fliegendes Personal der Bundespolizei i.S.v. § 47 Abs. 1 BBesG werden abschließend durch Zulagen nach § 22a EZulV abgegolten.

  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 55/16ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C55.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 C 54/16ECLI:DE:BVerwG:2017:141217U2C54.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 2 B 81/16ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B2B81.16.0

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