§ 50a – Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(1)Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2)Die Vergütung beträgt 101 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
(3)Die Vergütung wird nicht gewährt 1.neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.für Dienst im Bereitschaftsfall.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Vergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 bei soldatischen Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Freistellung vom Dienst aus den folgenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist: 1.Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
2.weitere Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
3.dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.
(4)Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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