§ 52 – Auslandsdienstbezüge

BBESG · Bundesbesoldungsgesetz

(1)Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.
(2)Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1.bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(4)Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 17.06.2025 – VI R 21/23ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR21.23.0

    Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

  • BVerwG, Urt. v. 14.09.2023 – 2 A 1/22ECLI:DE:BVerwG:2023:140923U2A1.22.0

    1. Der Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist konstitutiv für das Entstehen der Forderung. Der durch Widerspruch oder Klage gegen den Rückforderungsbescheid ausgelöste Suspensiveffekt hindert daher die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch. 2. Umsetzungen sind formfrei möglich und können demzufolge auch mündlich ergehen. Eine an in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte anknüpfende und daher "rückwirkende" Umsetzung ist unwirksam.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 39/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB39.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 2 C 52/16ECLI:DE:BVerwG:2017:040517U2C52.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 23/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C23.15.0

    1. Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis "1 zu 1". 2. Für bloße Anwesenheitszeiten, in denen keine Verpflichtung besteht, sich im Bedarfsfall zur Dienstleistung bereitzuhalten, besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG. 3. Bei im Auslandsdienst angefallener Mehrarbeit besteht für den Zeitraum der Wahrnehmung des Freizeitausgleichs im Inland weder ein Anspruch auf Verlängerung der Abordnung an das Auswärtige Amt und der Zuordnung an die jeweilige deutsche Botschaft noch auf Zahlung der Auslandsbesoldung.

  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 28/16ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C28.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 27/16ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C27.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 28/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C28.15.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 26/16ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C26.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 24/15ECLI:DE:BVerwG:2016:171116U2C24.15.0

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