§ 73 – Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
BBESG · Bundesbesoldungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 17.01.2019 – 6 B 138/18ECLI:DE:BVerwG:2019:170119B6B138.18.0
- BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 2 C 49/11
1. Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum 31. Dezember 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 2. Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2. BesÜV bis zu deren Auslaufen am 31. Dezember 2009 als eigene Landesregelung fortführen. 3. Das Hinausschieben der Besoldungsangleichung um zwei Jahre für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 und für Richter war mit Blick auf die besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der Wiederherstellung der deutschen Einheit mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar. 4. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Besoldung. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht deckt nicht die auf Dauer angelegte Einebnung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.09.2012 – 2 A 524/10
- Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppen A 10 aufwärts liegt innerhalb der dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungspielraums.
Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppen A 10 aufwärts liegt innerhalb der dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungspielraums.
- Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 liegt innerhalb des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums.
Die bis zum 31. Dezember 2009 im Freistaat Sachsen vorgesehene abgesenkte Besoldung für die Besoldungsgruppe R 1 liegt innerhalb des dem Besoldungsgesetzgebers zustehenden Gestaltungsspielraums.
- Für die Frage, ob ein Soldat im Sinne von § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsge-biets verwendet wird, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an. Die Bezeichnung der tatsächli-chen Verwendung zugrundeliegenden Personalmaßnahme allein ist nicht entscheidend.
Für die Frage, ob ein Soldat im Sinne von § 1 Satz 2 der 2. BesÜV nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsge-biets verwendet wird, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an. Die Bezeichnung der tatsächli-chen Verwendung zugrundeliegenden Personalmaßnahme allein ist nicht entscheidend.
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