§ 1 – Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015

BBFESTV_2014 · Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 auf bundesdurchschnittlich 3,5 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 4,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,1 Prozentpunkte für Berlin, 2,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,4 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 6,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,5 Prozentpunkte für Hessen, 3,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 4,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 3,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,2 Prozentpunkte für das Saarland, 3,1 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 2,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 3,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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