Anlage 3 – (zu § 7 Absatz 3)

BBFVERFV · Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 346, S. 8 - 9)
[Logo/Bezeichnung der zuständigen Stelle]
Bescheid
über die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
[und der vollständigen/überwiegenden Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung]
nach § 50d des Berufsbildungsgesetzes/nach § 41d der Handwerksordnung[bei entsprechendem Antrag]
Hiermit wird die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit von
[Vorname, Name, Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers]
mit der für die Ausübung des Referenzberufs
[konkrete Bezeichnung des Referenzberufs, ggf. Fachrichtung, Datum der Ausbildungsordnung]
erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt.
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.Eine teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
4.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[bei entsprechendem Antrag; dabei je nach Variante der Vergleichbarkeit Unzutreffendes streichen]
Zusätzlich wird hiermit die festgestellte vollständige/überwiegende Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung
[konkrete Bezeichnung der Referenzausbildungsregelung, Datum]
bescheinigt.
[Im Falle der überwiegenden Vergleichbarkeit mit der Referenzausbildungsregelung zusätzlich:]
Im Einzelnen: [nachstehend Unzutreffendes streichen]
1.Eine vollständige Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
2.Eine überwiegende Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen:
[Einschließlich Erläuterung des jeweiligen Feststellungsergebnisses unter Berücksichtigungberufsprofilgebender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplanes]
3.Eine Vergleichbarkeit ist hinsichtlich folgender berufsprofilgebender Berufsbildposition/folgender berufsprofilgebender Berufsbildpositionen nicht festgestellt worden:
[Ort, Datum, Unterschrift(en)]

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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