§ 119 – Aufgaben; Verordnungsermächtigung

BBG_2009 · Bundesbeamtengesetz

(1)Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere 1.die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren,
2.der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.
(2)Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 119 BBG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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