§ 145 – Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften

BBG_2009 · Bundesbeamtengesetz

(1)Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 145 BBG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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