§ 22a – Aufstieg; Verordnungsermächtigung

BBG_2009 · Bundesbeamtengesetz

(1)Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Laufbahngruppe (Aufstieg) ist die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachzuweisen.
(2)Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere 1.legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
2.gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
3.legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
4.gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
5.legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
6.legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22a BBG_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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