§ 38 – Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

BBHV · Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen 1.der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
2.des Pflegegrades 1 nach § 39b.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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