(Fundstelle: BGBl.
I 2012, 1944 - 1946; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Abschnitt 1Völliger Ausschluss1.1Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
1.2Atlastherapie nach Arlen
1.3autohomologe Immuntherapien
1.4autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2Biophotonen-Therapie
2.3Bioresonatorentests
2.4Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5Bogomoletz-Serum
2.6brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7Bruchheilung von Eingeweiden (Hernien) ohne Operation
3.1Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.2computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)
3.3cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2Elektronneuraldiagnostik
5.3epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1Frischzellentherapie
7.1Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
8.1Heileurhythmie
8.2Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
9.1immunoaugmentative Therapie
9.2Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1(frei)
11.1kinesiologische Behandlung
11.2Kirlian-Fotografie
11.3kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.4konduktive Förderung nach Petö
12.1Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
13.1(weggefallen)
14.1Neurostimulation nach Molsberger
14.2neurotopische Diagnostik und Therapie
14.3niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1osmotische Entwässerungstherapie
16.1Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)
16.2photodynamische Therapie in der Parodontologie
16.3Psycotron-Therapie
16.4pulsierende Signaltherapie
16.5Pyramidenenergiebestrahlung
17.1(frei)
18.1Regeneresen-Therapie
18.2Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.3Rimkus-Methode
18.4Rolfing-Behandlung
19.1Schwingfeld-Therapie
19.2SIPARI-Methode
20.1Thermoregulationsdiagnostik
20.2Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)
20.3Trockenzellentherapie
21.1(frei)
22.1Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2Vibrationsmassage des Kreuzbeins
22.3visuelle Restitutionstherapie
23.1(frei)
24.1(frei)
25.1(frei)
26.1Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2Teilweiser Ausschluss1.ChelattherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose.
Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.
2.Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a)Tendinosis calcarea,
b)Pseudarthrose,
c)Fascziitis plantaris,
d)therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,
e)therapierefraktärer Achillodynie oder
f)therapierefraktärer Bursitis trochanterica.
3.Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
4.Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.
5.KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
6.Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
7.MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
8.Modifizierte Eigenblutbehandlung a)ZahnheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur beihilfefähig nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähne aa)zum Volumenerhalt des Knochens beispielsweise Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation) oder
bb)zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix) insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung.
b)AugenheilkundeAufwendungen für eine Behandlung mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff sind nur beihilfefähig bei einer trockenen Glandulae tarsales (Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom, Keratokonjunktivitis sicca etc.).
9.OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden.
Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
10.Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung von a)Fasciitis plantaris,
b)therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis,
c)therapierefraktärer Achillodynie oder
d)therapierefraktärer Bursitis trochanterica.
11.Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird.
Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
12.Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
13.Visusverbessernde Maßnahmen a)Austausch natürlicher LinsenBei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens bis zu 270 Euro pro Linse beihilfefähig.
Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.
b)Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
c)Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
d)Implantation einer phaken IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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