§ 105 – Evaluation

BBIG · Berufsbildungsgesetz

(1)Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
(2)Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 105 BBIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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