§ 37 – Abschlussprüfung
BBIG · Berufsbildungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RECLI:DE:BSG:2021:031121UB11AL221R0
Die Absolvierung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung begründet jedenfalls dann keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme ein Jahr oder weniger gedauert hat und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen.
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