§ 60 – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

BBIG · Berufsbildungsgesetz

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 RECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL719R0

    Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.

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