§ 65 – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
BBIG · Berufsbildungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. 2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
1. Aus der Tatsache, dass § 66 Abs. 2 BBiG nicht auf § 65 Abs. 1 BBiG verweist, folgt nicht, dass bei Abschlussprüfungen von Berufsausbildungen gemäß § 66 Abs. 1 BBiG die Gewährung eines Nachteilsausgleichs stets ausgeschlossen ist. 2. Geht die für die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG maßgebliche Ausbildungsregelung wie im vorliegenden Fall vom Regelfall eines lernbehinderten Auszubildenden aus, hat ein Auszubildender, der eine andere Behinderung als eine Lernbehinderung hat bzw. neben seiner Lernbehinderung eine weitere Behinderung (hier: stark ausgeprägte Legasthenie), aus § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG i. V. m. dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 i. V. m. Art. 12 GG) Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs.
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