§ 71 – Zuständige Stellen
BBIG · Berufsbildungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12
- BAG, Urt. v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11
Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
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