§ 98 – Satzung

BBIG · Berufsbildungsgesetz

(1)Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1.die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie
2.die Organisation
näher zu regeln.
(2)Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3)Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 98 BBIG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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