§ 15 – Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle

BBODSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1)Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2)Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3)Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0

    1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

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