§ 24 – Kosten
BBODSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 C 12/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U10C12.23.0
Die Festsetzung einer betragsmäßigen Haftungsobergrenze zugunsten des Adressaten einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung gilt nur für die angeordneten Maßnahmen. Ergeht mit Bezug auf ein Grundstück eine weitere Sanierungsanordnung, bedarf es der neuerlichen Festsetzung einer auf diese Anordnung bezogenen Haftungsobergrenze.
- BGH, Beschl. v. 27.09.2023 – VIII ZR 164/21ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIIZR164.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 19/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B19.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B21.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 20/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B20.18.0
- BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0
1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).
- BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 312/11
Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.
- BGH, Urt. v. 18.02.2010 – III ZR 295/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen . 2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . 3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend . 4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG . 5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht .
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 BBODSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 24 BBODSCHG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.