§ 24 – Kosten

BBODSCHG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

(1)Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2)Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 10 C 12/23ECLI:DE:BVerwG:2024:071124U10C12.23.0

    Die Festsetzung einer betragsmäßigen Haftungsobergrenze zugunsten des Adressaten einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung gilt nur für die angeordneten Maßnahmen. Ergeht mit Bezug auf ein Grundstück eine weitere Sanierungsanordnung, bedarf es der neuerlichen Festsetzung einer auf diese Anordnung bezogenen Haftungsobergrenze.

  • BGH, Beschl. v. 27.09.2023 – VIII ZR 164/21ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIIZR164.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 19/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B19.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B21.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 20/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B20.18.0
  • BGH, Urt. v. 29.09.2016 – I ZR 11/15ECLI:DE:BGH:2016:290916UIZR11.15.0

    1. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. 2. Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG).

  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 312/11

    Der Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4, 2. Alt. BBodSchG setzt die Beendigung der gesamten im Einzelfall erforderlichen beziehungsweise angeordneten Maßnahmen voraus.

  • BGH, Urt. v. 18.02.2010 – III ZR 295/09

    1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen . 2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . 3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend . 4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG . 5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht .

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