Anlage 16 – (Anlage V des BBesG)

BBVANPG2000ART4UABEK · Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684)  Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 162,50 308,51
übrige Besoldungsgruppen 170,66 316,67
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*).Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM.Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 151,09 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 160,38 DM.
*) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 16 BBVANPG2000ART4UABEK und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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