Anlage 2 – (Anlage V des BBesG)

BBVANPG98ART4UABEK · Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2403
Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
175,28
332,77
übrige Besoldungsgruppen
184,08
341,57
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 157,49 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 208,90 DM. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:
162,97 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:
173,00 DM

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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