§ 6 – Veröffentlichung nicht allgemein zugänglicher Informationen

BDBOSZERTV · Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

(1)Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Informationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Internetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Verfügung: 1.verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-Prüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 9,
2.verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und
3.BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2.
Auf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung der in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bundesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite hin.
(2)Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Frequenzbereich 380 – 385 MHz sowie 390 – 395 MHz (Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt sind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen über zuvor benannte Ansprechstellen von Bund und Ländern. Der Bund und jedes der Länder können der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei Ansprechstellen benennen. Die Bundesanstalt kann die Benennung von weiteren Ansprechstellen zulassen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüfstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Verschlusssachen, nachweisen. Ein Zugang ist ausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 BDBOSZERTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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