§ 34 – Disziplinarbefugnisse
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 04.12.2025 – 2 B 18.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B18.25.0
- BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280922U2A17.21.0
1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung. 2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.
- BVerwG, Beschl. v. 11.03.2021 – 2 B 76/20ECLI:DE:BVerwG:2021:110321B2B76.20.0
1. Auch in den Fällen der Übertragung der Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG auf einen nachgeordneten Dienstvorgesetzten ist der Dienstherr des betroffenen Beamten Kläger des Disziplinarklageverfahrens. Der nachgeordnete Dienstvorgesetzte, auf den die Befugnis übertragen worden ist, handelt nur als dessen Vertreter und ist dementsprechend auch im Rubrum lediglich als Vertreter des Dienstherrn aufzuführen (Richtigstellung zu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 - juris Rn. 7). 2. Die Abweichung von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn diese Entscheidung aufgrund späterer ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (stRspr).
- BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 – 2 A 5/09
Der Dienstherr hat die Entscheidung, ob er Disziplinarklage gemäß § 34 BDG erhebt oder eine Disziplinarverfügung gemäß § 32 BDG erlässt, auf der Grundlage der Bemessungsregeln und -maßstäbe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu treffen. Bei der Bestimmung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass der Dienstherr im behördlichen Disziplinarverfahren trotz entsprechenden Sachvortrags des Beamten die Aufklärung bemessungsrelevanter mildernder Umstände von erheblichem Gewicht unterlassen hat.
- BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 – 2 B 3/10
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 BDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 34 BDG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.