§ 4 – Gebot der Beschleunigung

BDG · Bundesdisziplinargesetz

Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR2.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 1/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR1.21.0

    Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten auszuschließen. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, oder wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verdacht eines Dienstvergehens nicht mehr gegeben ist oder wenn der Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich verzögert wurde.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:280521B2VR4.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 – 2 B 52/18ECLI:DE:BVerwG:2019:300419B2B52.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – 2 B 59/17ECLI:DE:BVerwG:2017:151217B2B59.17.0
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17

    1. Eine auf die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Disziplinarangelegenheiten gestützte Verfahrenseinstellung kommt allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Vorrangig ist die Berücksichtigung bei der gegen den Betroffenen zu verhängenden Sanktion. 2. Ein Notar verstößt grundsätzlich gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn er eine Amtshandlung vornimmt, durch die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile für bei ihm beschäftigtes Personal (i.S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO) begründet werden.

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