§ 46 – Kammer für Disziplinarsachen

BDG · Bundesdisziplinargesetz

(1)Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2)Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3)Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1.bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
3.über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4)Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz. Soweit nach Landesrecht Regelungen zur Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen im Verfahren der Disziplinarklage getroffen werden, gelten diese Regelungen auch für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 B 89/11

    Mit dem Begriff des Verwaltungszweigs im Sinne der Besetzungsvorschriften für Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Disziplinarverfahren sind nicht spezielle Sparten, sondern Verwaltungsbereiche gemeint, wie sie typischerweise einem Fachressort als Geschäftsbereich unterstehen (im Anschluss an Urteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG 1 D 32.71 - BVerwGE 43, 288 <289 f.> zu § 50 BDO). Unter dem Begriff der Laufbahngruppe sind die jeweiligen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und des höheren Dienstes zu verstehen, in die Ämter ohne Laufbahn entsprechend ihrer Besoldung einzuordnen sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 BDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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