§ 64 – Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
BDG · Bundesdisziplinargesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.03.2026 – 2 B 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:180326B2B1.26.0
- BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/25ECLI:DE:BGH:2025:101125BNOTST.BRFG.1.25.0
- BGH, Beschl. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 2/25ECLI:DE:BGH:2025:101125BNOTST.BRFG.2.25.0
- BVerwG, Urt. v. 09.11.2023 – 2 C 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:091123U2C4.23.0
In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils eines Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage ist nur über die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG zu belehren, nicht aber über die Verpflichtung zur Begründung der Berufung innerhalb dieser Frist.
- BVerwG, Beschl. v. 12.09.2017 – 2 B 39/17ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B2B39.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.05.2017 – 2 B 51/16ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B2B51.16.0
- BVerwG, Beschl. v. 30.06.2016 – 2 B 40/15ECLI:DE:BVerwG:2016:300616B2B40.15.0
- BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotSt (Brfg) 1/15
Die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar.
- BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14
Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63/11
1. Eine Vorbelastung stellt einen belastenden Umstand bei der Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG dar, wenn sie ein erhebliches Gewicht hat und im zeitlichen Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Dienstvergehen steht. 2. Die Stellung als Polizeibeamter kann bei der Gesamtwürdigung erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu dieser Stellung aufweist. 3. Die Rechtsmittelgerichte haben bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme das Verschlechterungsverbot nach §§ 129, 141 Satz 1 VwGO, § 3 BDG zu beachten. 4. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens, die erst im allein vom Dienstherrn betriebenen Rechtsmittelverfahren eintritt, kann zugunsten des Beamten eine Ausnahme von dem prozessualen Verschlechterungsverbot erforderlich machen.
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