Art. 26 – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

BDNOG · Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts

Die auf den Artikel 4 bis 6, 8 und 25 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 26 BDNOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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