§ 26 – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 08.05.2025 – 8 AZR 209/21ECLI:DE:BAG:2025:080525.U.8AZR209.21.0
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, um eine neue Personalverwaltungs-Software zu testen, kann nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO (juris: EUV 2016/679) zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, sofern entpersonalisierte "Dummy-Daten" zur Erreichung des Testzwecks nicht ausreichen.
- BGH, Urt. v. 11.02.2025 – VI ZR 365/22ECLI:DE:BGH:2025:110225UVIZR365.22.0
Zum Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei der Verwaltung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte.
- C-65/23 – MK gegen K GmbHECLI:EU:C:2024:1051
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 88 Abs. 1 und 2 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext – Personenbezogene Beschäftigtendaten – Von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 88 dieser Verordnung vorgesehene spezifischere Vorschriften – Pflicht zur Einhaltung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung – Verarbeitung auf der Grundlage einer Kollektivvereinbarung – Spielraum der Parteien der Kollektivvereinbarung in Bezug auf die Erforderlichkeit der darin vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten – Umfang der gerichtlichen Überprüfung
- BAG, Urt. v. 21.08.2024 – 5 AZR 169/23ECLI:DE:BAG:2024:210824.U.5AZR169.23.0
- BAG, Urt. v. 25.07.2024 – 8 AZR 225/23ECLI:DE:BAG:2024:250724.U.8AZR225.23.0
Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
- BAG, Beschl. v. 25.04.2024 – 8 AZR 209/21 (B)ECLI:DE:BAG:2024:250424.B.8AZR209.21B.0
- BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22ECLI:DE:BAG:2023:090523.B.1ABR14.22.0
1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX (juris: SGB 9 2018), die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. 2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (juris: BDSG 2018) vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO (juris: EUV 2016/679) dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (juris: BDSG 2018) den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO (juris: EUV 2016/679) nicht genügt, ist insoweit unerheblich.
- BAG, Urt. v. 18.01.2023 – 5 AZR 93/22ECLI:DE:BAG:2023:180123.U.5AZR93.22.0
Die Abstufung der Darlegungslast beim Streit über das Vorliegen einer neuen Erkrankung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG, wonach der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen hat, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden, begegnet weder unions- noch verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem steht nicht entgegen, dass der hiernach erforderliche Vortrag im Regelfall mit der Offenlegung der einzelnen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen im maßgeblichen Zeitraum verbunden ist.
- BAG, EuGH-Vorlage v. 22.09.2022 – 8 AZR 209/21 (A)ECLI:DE:BAG:2022:220922.B.8AZR209.21A.0
I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht: 1. Ist eine nach Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift - wie etwa § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz, im Folgenden BDSG -, in der bestimmt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten - einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten - von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen unter Beachtung von Art. 88 Abs. 2 DSGVO zulässig ist, dahin auszulegen, dass stets auch die sonstigen Vorgaben der DSGVO - wie etwa Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO - einzuhalten sind? 2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Darf eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift - wie § 26 Abs. 4 BDSG - dahin ausgelegt werden, dass den Parteien einer Kollektivvereinbarung (hier den Parteien einer Betriebsvereinbarung) bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung im Sinne der Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO ein Spielraum zusteht, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist? 3. Sofern die Frage zu 2. bejaht wird: Worauf darf in einem solchen Fall die gerichtliche Kontrolle beschränkt werden? 4. Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass Personen ein Recht auf Ersatz des immateriellen Schadens bereits dann haben, wenn ihre personenbezogenen Daten entgegen den Vorgaben der DSGVO verarbeitet wurden oder setzt der Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden - von einigem Gewicht - darlegt? 5.Hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden? 6. Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
- BAG, Urt. v. 01.06.2022 – 5 AZR 28/22ECLI:DE:BAG:2022:010622.U.5AZR28.22.0
Der Arbeitgeber kann in Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 106 Satz 2 GewO berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.
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