§ 32 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
BDSG · Bundesdatenschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 09.04.2019 – 1 ABR 51/17ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR51.17.0
Umfasst ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine besondere Kategorie personenbezogener Daten (sensitive Daten im datenschutzrechtlichen Sinn), ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Betriebsrat zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen trifft.
- BAG, Urt. v. 28.03.2019 – 8 AZR 421/17ECLI:DE:BAG:2019:280319.U.8AZR421.17.0
- BAG, Urt. v. 31.01.2019 – 2 AZR 426/18ECLI:DE:BAG:2019:310119.U.2AZR426.18.0
1. Der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen. 2. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als "privat" gekennzeichnete Dateien setzt nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus.
- BAG, Urt. v. 23.08.2018 – 2 AZR 133/18ECLI:DE:BAG:2018:230818.U.2AZR133.18.0
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer zulässigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Rechtsverfolgung durch den Arbeitgeber materiell-rechtlich möglich ist.
- BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR681.16.0
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
- BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 2 AZR 597/16ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR597.16.0
Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- BAG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 AZR 730/15ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0
- BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.2AZR395.15.0
Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Straftaten gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG setzt lediglich einen "einfachen" Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts voraus, der über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen muss.
- BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 AZR 848/15ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0
Die Verwertung eines "Zufallsfundes" aus einer gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.
- BAG, Urt. v. 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13ECLI:DE:BAG:2015:190215.U.8AZR1007.13.0
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