§ 7

BEARBTHG · Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",
2.ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
führt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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