§ 5

BEAUFTRV · Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

(1)Die Beauftragten sind verpflichtet, ihre Aufgaben neutral und unabhängig von der Mitgliedschaft in einem der genannten oder in anderen Verbänden oder Vereinen wahrzunehmen.
(2)Der Beauftragte ist nicht berechtigt, einen Antragsteller an einen anderen Beauftragten zu verweisen oder einen von einem anderen Beauftragten erlassenen Verwaltungsakt zu verlängern, zu ergänzen, nachträglich mit Nebenbestimmungen zu versehen, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Derselbe Einzelfall, der bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem Beauftragten gewesen ist, darf ohne dessen Einwilligung weder gleichzeitig noch nacheinander zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei einem anderen Beauftragten gemacht werden.
(3)Die mit der Durchführung derselben Aufgabe beauftragten Verbände sind verpflichtet, zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards und Anforderungsprofils ihre Verwaltungsverfahren und -grundsätze aufeinander abzustimmen und in einer Vereinbarung festzulegen. Sie treffen sich mindestens zweimal im Jahr zu Koordinierungssitzungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BEAUFTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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