§ 1 – Anwendungsbereich

BEBU_AKTEV · Verordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes

Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei 1.den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.dem Bundesgerichtshof.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEBU_AKTEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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