§ 15 – Auskunftsanspruch

BECV · Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(1)Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.
(2)Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass 1.die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
2.das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des antragstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
3.das statistische Amt des jeweiligen Landes zur Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassifizierung des antragstellenden Unternehmens und seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde übermittelt und
4.die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermitteln kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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