§ 1 – Geltungsbereich

BEDBPSTRUKTG · Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte 1.des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind,
2.bei einem der Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, DB Privat- und Firmenkundenbank AG oder Deutsche Telekom AG (Aktiengesellschaft), die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind, und
3.der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 31/13ECLI:DE:BVerwG:2015:190315U2C31.13.0

    1. Betrieblicher Belang im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG ist jedes Interesse an der sachgerechten und reibungslosen Erfüllung der betrieblichen Aufgaben. 2. Betriebswirtschaftlicher Belang im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG ist jeder wirtschaftliche oder finanzielle Vorteil einer Weiterbeschäftigung des Beamten. 3. Betriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe können einem Antrag auf Zurruhesetzung dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Beamte nicht amtsangemessen beschäftigt wird und seine amtsangemessene Beschäftigung auch nicht in absehbarer Zeit, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Jahren, ermöglicht werden kann. 4. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BEDBPStruktG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine generelle und ausnahmslose Ablehnung der Zurruhesetzung ist ermessensfehlerhaft.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BEDBPSTRUKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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