§ 5 – Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

BEDBPSTRUKTG · Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

(1)Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihre Verwendung in der Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2)§ 4 Abs. 1 Nummer 1 und 4 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 3 tragen die Aktiengesellschaften die sich aus dem vorzeitigen Beginn des Ruhestandes auf Grund dieses Gesetzes ergebenden finanziellen Mehrbelastungen und gleichen ebenso Abschläge im Sinne des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BEDBPSTRUKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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