§ 10 – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

BEEG · Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

(1)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2)Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3)Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4)Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.05.2020 – XII ZB 537/19ECLI:DE:BGH:2020:200520BXIIZB537.19.0

    Das Bayerische Familiengeld unterfällt als vergleichbare Landesleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 BEEG dieser Regelung und bleibt deshalb als einzusetzendes Einkommen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe unberücksichtigt, soweit es zusammen mit den weiteren in dieser Vorschrift genannten Leistungen monatlich 300 € nicht übersteigt.

  • BVerwG, Urt. v. 16.05.2019 – 5 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2019:160519U5C7.18.0

    Der aufgrund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassene § 1 Nr. 2 Buchst. f BAföG-EinkommensVO enthält für Elterngeld, das den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEEG anrechnungsfreien Betrag von 300 € nicht übersteigt, eine materielle Freibetragsregelung, die auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG gilt.

  • BSG, Urt. v. 01.12.2016 – B 14 AS 28/15 RECLI:DE:BSG:2016:011216UB14AS2815R1
  • BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 AS 25/15 RECLI:DE:BSG:2016:260716UB4AS2515R0
  • BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 KG 2/14 RECLI:DE:BSG:2016:260716UB4KG214R0

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das an vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte erbrachte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro mit Wirkung ab 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011) beim Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen anzurechnen ist.

  • BFH, Urt. v. 05.02.2015 – III R 31/13

    Das Elterngeld, das ein behindertes Kind, für das Kindergeld begehrt wird, wegen der Betreuung und Erziehung seines eigenen Kindes erhält, gehört in vollem Umfang zu den Bezügen, die zur Abdeckung des Grundbedarfs des behinderten Kindes geeignet sind.

  • BSG, Urt. v. 26.03.2014 – B 10 EG 2/13 RECLI:DE:BSG:2014:260314UB10EG213R0
  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 18/12

    1. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und wird als solche zweckneutral gewährt. 2. Bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern ist das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300 € beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.12.2012 – 1 BvL 20/12ECLI:DE:BVerfG:2012:lk20121205.1bvl002012
  • BFH, Urt. v. 17.06.2010 – III R 72/08

    1. NV: Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Titel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von einer berechtigten Erwerbstätigkeit, vom Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III oder von der Inanspruchnahme von Elternzeit (Festhalten an den Senatsurteilen vom 15.3.2007 III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234, BStBl II 2009, 905 sowie vom 22.11.2001 III R 54/02, BFH/NV 2008, 457, BStBl II 2009, 913). An dieser Einschätzung hat sich trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG nach Art. 100 Abs. 1 GG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6 /08 R sowie B 10 EG 7 /08 R, die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach dem BErzGG ergangen sind, nichts geändert . 2. NV: Der Umstand, dass von Sozialleistungen lebende Ausländer, die von der Altfallregelung des § 104a AufenthG profitieren, kindergeldberechtigt sind, führt wegen der Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen bzw. wegen der Möglichkeit der Erstattung oder der Abzweigung nicht zu einer Benachteiligung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel, der keinen Anspruch auf Kindergeld begründet .

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