§ 12 – Beförderung von Tieren

BEFBEDV · Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

(1)Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2)Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3)Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4)Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5)Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 BEFBEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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