§ 5 – Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

BEFBEZG_2008 · Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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