§ 109

BEG · Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

§§ 102 bis 107 finden auf Angestellte und Arbeiter (§ 99 Abs. 1 Nr. 3), die im Zeitpunkt der Schädigung einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn hatten oder die einen solchen Anspruch ohne die Schädigung erlangt haben würden, sowie auf ihre Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 109 BEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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